§ 2 BbgJAG
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 2 BbgJAG – Zuständigkeiten
Die staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung und die zweite juristische Staatsprüfung werden vom Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt, die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung wird von den Universitäten in eigener Zuständigkeit vorbereitet und durchgeführt.