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§ 16 BbgJAG
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAG
Gliederungs-Nr.: 316-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 BbgJAG – Beendigung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder das wiederholte Nichtbestehen dem Rechtsreferendar bekannt gegeben wird. Auf Antrag des Rechtsreferendars endet der Vorbereitungsdienst bereits mit Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder das wiederholte Nichtbestehen dem Rechtsreferendar bekannt gegeben wird.

(2) Der Vorbereitungsdienst endet spätestens vier Monate nach Beendigung der Ausbildung oder einer Ergänzungsausbildung. Er endet nicht, wenn die Ausbildungsbehörde vorher feststellt, dass er fortdauert. Diese Feststellung kann sie nur treffen, wenn sich das Prüfungsverfahren aus einem nicht in der Person des Rechtsreferendars liegenden Grund verzögert oder eine außergewöhnliche Härte vorliegt. Eine außergewöhnliche Härte ist gegeben, wenn die Nichtverlängerung des Vorbereitungsdienstes den Rechtsreferendar infolge persönlicher oder sozialer Umstände unzumutbar benachteiligen würde. Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu stellen. Mit dem Antrag sind die geltend gemachten Umstände nachzuweisen.

(3) Nimmt der Rechtsreferendar nicht unmittelbar im Anschluss an seine Ausbildung an dem nächstfolgenden Prüfungstermin teil, so kann er bis zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes auch mit ausbildungsfremden Aufgaben betraut werden.