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§ 13 BbgJAG
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz - BbgJAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAG
Gliederungs-Nr.: 316-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 BbgJAG – Inhalt und Ziel der Ausbildung

Der Vorbereitungsdienst macht die Rechtsreferendare mit den Aufgaben der Rechtspflege, der Anwaltschaft und der öffentlichen Verwaltung vertraut. Sie lernen die juristische Berufsausübung insbesondere als Rechtsanwalt, Richter, Staatsanwalt und Verwaltungsbeamter kennen. Sie erweitern und vertiefen dabei die im Universitätsstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich erworbener Schlüsselqualifikationen. Dabei sollen sie das Recht mit Verständnis für die Zusammenhänge der Rechtsordnung und für wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Fragen anwenden und befähigt werden, sich in angemessener Zeit auch in solche juristischen Tätigkeiten einzuarbeiten, in denen sie nicht ausgebildet sind. Zur Erreichung dieser Ziele leisten sie praktische juristische Arbeit und nehmen an Arbeitsgemeinschaften teil. Es ist zu beachten, dass ihre Beschäftigung ihrer praktischen Ausbildung dient. Die Rechtsreferendare sollen zum Selbststudium angehalten werden und möglichst selbstständig und eigenverantwortlich arbeiten.