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§ 99 BbgHG - Abschlussbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

(1) Die Berufsakademien können nach der Akkreditierung ihrer Ausbildungsgänge die staatliche Abschlussbezeichnung "Bachelor" mit dem Zusatz "(Berufsakademie - Brandenburg)", abgekürzt "(BA - Brandenburg)" nach den für entsprechende Fachhochschulstudiengänge geltenden Regeln verleihen.

(2) Bachelorabschlüsse nach Absatz 1 verleihen die gleichen Berechtigungen wie solche einer Hochschule.