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§ 6 BbgGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgGDG
Gliederungs-Nr.: 500-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 BbgGDG – Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte schützen und fördern die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Sie wirken gemeinsam insbesondere mit den Sorgeberechtigten und Einrichtungen der gesundheitlichen, sozialen und pädagogischen Betreuung auf eine gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hin. Ebenso wirken sie auf ein ausreichendes Frühförder- und Beratungsangebot für behinderte sowie von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche hin. Die Landkreise und kreisfreien Städte beraten Kinder und Jugendliche, die Sorgeberechtigten, Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie die Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung. Zur Prävention und Früherkennung von Kindesvernachlässigungen und Kindesmisshandlungen arbeiten Gesundheitsämter und Einrichtungen der sozialen und pädagogischen Betreuung eng zusammen.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte untersuchen zur Prävention und Früherkennung von Krankheiten, Entwicklungsstörungen oder Behinderungen alle Kinder im Alter vom 30. bis 42. Lebensmonat. Diese Untersuchung wird für Kinder in Tagesbetreuung grundsätzlich in der Kindertagesstätte durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln dazu den Gesundheitsämtern jährlich zum 1. Juni:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    frühere Namen,

  3. 3.

    Vornamen,

  4. 4.

    Tag und Ort der Geburt,

  5. 5.

    Geschlecht,

  6. 6.

    gegenwärtige Anschrift des Kindes im Alter vom 28. bis 40. Lebensmonat sowie

  7. 7.

    Vor- und Familienname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter.

Die Landkreise und kreisfreien Städte führen die Schuleingangs- und Schulabgangsuntersuchung einschließlich der Erstuntersuchung nach § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes durch. Bei den Untersuchungen ist der Impfstatus zu überprüfen und nach Zustimmung der Sorgeberechtigten zu ergänzen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind den Sorgeberechtigten mitzuteilen. Die Landkreise und kreisfreien Städte führen bei Kindern mit auffälligen Befunden ein Betreuungscontrolling durch.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte führen regelmäßig zahnärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten bei Kindern und Jugendlichen insbesondere in Kindertagesstätten und Schulen durch und teilen die Ergebnisse den Sorgeberechtigten mit. Die Landkreise und kreisfreien Städte führen bei Kindern und Jugendlichen mit auffälligen Befunden ein Betreuungscontrolling durch. Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wirken auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach § 21 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) hin.

(4) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Jugend und Bildung zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Inhalt und Verfahren der Untersuchungen nach Absatz 2 zu treffen.