§ 38 BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 7 – Fischereiverwaltung
§ 38 BbgFischG – Fischereiberater
(1) Die Fischereibehörde beruft nach Anhörung der in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Fischereiorganisationen einen Fischereiberater für fünf Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Berufung kann widerrufen werden, wenn der Fischereiberater ungeeignet ist, seine Stellung missbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt.
(2) Der Fischereiberater ist ehrenamtlich tätig. Er ist in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere im Fall des § 23, zu hören.