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§ 27 BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFischG
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 27 BbgFischG – Schadenverhütende Maßnahmen und Entschädigung

(1) Wer Anlagen in oder an Gewässern errichtet oder betreibt, welche die Ausübung der Fischerei behindern, ihre Ertragsfähigkeit schmälern, die Artenvielfalt in den Gewässern oder die Wanderung der Fische, die Fischfauna insgesamt oder einzelne Arten beeinträchtigen können, hat auf seine Kosten schadenverhütende Maßnahmen zu treffen.

(2) Sind solche Maßnahmen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Entschädigung zu leisten. Weiter gehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.