Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Genehmigung der Fischereiausübung

Titel: Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFischG
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 19 BbgFischG – Anglerprüfung

(1) Die Erteilung eines Fischereischeins gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 ist davon abhängig, dass der Antragsteller eine Anglerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:

  1. 1.
    Fischkunde und -hege,
  2. 2.
    Pflege der Fischgewässer,
  3. 3.
    Fanggeräte und deren Gebrauch,
  4. 4.
    Behandlung der gefangenen Fische,
  5. 5.
    einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere fischereiliche, wasser-, tierschutz-, tierseuchen- und naturschutzrechtliche Vorschriften.

(2) Die Anglerprüfung wird im Auftrag der Fischereibehörde oder von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die von der obersten Fischereibehörde anerkannt werden, durchgeführt. Die Prüfung muss für jeden, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.

(3) Von der Anglerprüfung sind die in § 17 Abs. 2 genannten Personen befreit.