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§ 5 BbgFAG
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFAG
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 5 BbgFAG – Verwendung der Finanzausgleichsmasse, Verordnungsermächtigung

(1) Der Finanzausgleichsmasse werden für die Förderung von Theatern, Orchestern und vergleichbaren Einrichtungen mit Theater- und Konzertangeboten 22 000 000 Euro entnommen. Das für Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die Verteilung und Verwendung der Mittel für die Förderung von Einrichtungen gemäß Satz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln.

(2) Der Finanzausgleichsmasse werden zur Stärkung des Soziallastenausgleichs gemäß § 15 Absatz 1 jährlich 60 000 000 Euro entnommen. Der Finanzausgleichsmasse werden zur Finanzierung des Jugendhilfelastenausgleichs gemäß § 15 Absatz 2 jährlich 20 000 000 Euro entnommen.

(3) Die Finanzausgleichsmasse, die nicht nach den Absätzen 1 und 2 und nach den §§ 14, 15 und 16 eingesetzt wird, bildet die Schlüsselmasse. Der Schlüsselmasse werden zur Stärkung der investiven Schlüsselmasse gemäß § 13 Absatz 2 in den Ausgleichsjahren 2025 und 2026 jeweils 25 000 000 Euro entnommen. Soweit die verbleibende Schlüsselmasse nicht für investive Schlüsselzuweisungen nach § 13 verwendet wird, wird sie im Rahmen von allgemeinen Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben (allgemeine Schlüsselmasse) eingesetzt. Die allgemeine Schlüsselmasse wird wie folgt aufgeteilt:

  1. 1.

    67,8 Prozent an kreisangehörige Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie Städte für Gemeindeaufgaben,

  2. 2.

    28,0 Prozent an Landkreise und

  3. 3.

    4,2 Prozent an kreisfreie Städte für Kreisaufgaben.

(4) In den Jahren 2023 bis 2026 werden dem Anteil der allgemeinen Schlüsselmasse für kreisangehörige Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie Städte für Gemeindeaufgaben nach Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 die zur Finanzierung einer Schlüsselzuweisung Plus erforderlichen Mittel vorab entnommen. Die Entnahme im jeweiligen Jahr darf den Betrag von 50 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage, das nach § 1 Absatz 4 und § 17a Absatz 3 Satz 4 im kommunalen Finanzausgleich dieses Jahres bereitgestellt wird, nicht überschreiten. Den als Schlüsselzuweisung Plus bezeichneten Zuschlag zu den Schlüsselzuweisungen erhalten Gemeinden und verbandsgemeindeangehörige Gemeinden, die im Ergebnis des kommunalen Finanzausgleichs eine im Landesvergleich erheblich unterdurchschnittliche Finanzkraft je Einwohnerin oder Einwohner aufweisen. Die Finanzkraft einer Gemeinde wird durch die im Vorjahr maßgebliche Steuerkraftmesszahl nach § 9 zuzüglich der Zuweisungen nach § 6 Absatz 1 sowie den §§ 13, 14a und 14b im Vorjahr und abzüglich einer im Vorjahr geleisteten Finanzausgleichsumlage nach § 17a Absatz 1 abgebildet. Die Finanzkraft einer verbandsgemeindeangehörigen Gemeinde wird durch die im Vorjahr maßgebliche Steuerkraftmesszahl nach § 9 zuzüglich 100 Prozent der Basisbeträge der Anteilsberechnung ihrer Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 1 und § 13 im Vorjahr zuzüglich der Zuweisungen nach den §§ 14a und 14b im Vorjahr und abzüglich einer im Vorjahr geleisteten Finanzausgleichsumlage nach § 17a Absatz 1 bestimmt. Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Schlüsselzuweisung Plus im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu regeln.