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§ 11 BbgFAG
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Allgemeine Schlüsselzuweisungen → Unterabschnitt 3 – Berechnung der allgemeinen Schlüsselzuweisungen an die Landkreise

Titel: Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFAG
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 11 BbgFAG – Bedarfsansatz für die Landkreise

(1) Der Bedarfsansatz wird aus dem Einwohneransatz nach Absatz 2 und dem Flächenansatz nach Absatz 3 gebildet.

(2) Der Einwohneransatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl.

(3) Der Flächenansatz wird gebildet, indem je angefangenem Quadratkilometer Gebietsfläche des Landkreises zehn Einwohner der Einwohnerzahl hinzugerechnet werden.