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§ 1 BbgFAG
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFAG
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 1 BbgFAG – Finanzausgleichsleistungen und Grundsätze der Lastenverteilung

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Aufwendungen und Auszahlungen für ihre eigenen und für die ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden am Steueraufkommen und an anderen Einnahmen des Landes zur Ergänzung ihrer eigenen Erträge und Einzahlungen beteiligt (Verbundmasse). Das Nähere zur Verbundmasse regelt § 3. Zu den Einnahmen des Landes gehören insbesondere auch Zuweisungen an das Land nach Artikel 107 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach dem Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760, 766) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Verbundmasse muss unter Beachtung der Leistungsfähigkeit des Landes mindestens so bemessen sein, dass unter Berücksichtigung der kommunalen Erträge und Einzahlungen der Finanzbedarf für pflichtige Aufgaben und ein angemessener Anteil für freiwillige Aufgaben finanziell gedeckt ist.

(4) Die Verbundmasse erhöht sich um Beträge nach den §§ 4 und 17a sowie um die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes und bildet mit diesen zusammen die Finanzausgleichsmasse.

(5) Soweit das Land Aufgaben auf Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen hat, erhalten diese für die Wahrnehmung der Aufgaben einen Kostenausgleich aus Mitteln außerhalb der Finanzausgleichsmasse.

(6) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel auf Grund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes.

(7) Sofern nichts Anderes bestimmt ist, sind Gemeinden und Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise.