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§ 16 BbgDSchG
Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Organisation

Titel: Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgDSchG
Gliederungs-Nr.: 557-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BbgDSchG – Denkmalschutzbehörden

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie sind für die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben zuständig, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt.

(2) Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg ist untere Denkmalschutzbehörde für die in ihrem Vermögen befindlichen baulichen und gärtnerischen Anlagen.

(3) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das für Denkmalschutz zuständige Ministerium.

(4) Die Denkmalschutzbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Die oberste Denkmalschutzbehörde ist Sonderaufsichtsbehörde.

(5) Für den Vollzug der Aufgaben und auf das Aufsichtsrecht findet das Ordnungsbehördengesetz Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt. Die Sonderaufsichtsbehörde kann an Stelle der unteren Denkmalschutzbehörde auf deren Kosten tätig werden, wenn ihre Weisung innerhalb der bestimmten Frist nicht ausgeführt wurde. Die untere Denkmalschutzbehörde ist davon unverzüglich zu unterrichten.