§ 78 BbgBO
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Landesrecht Brandenburg
Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 4 – Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 78 BbgBO – Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen § 21 Absatz 3 bis 5 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.