§ 16 BbgBO
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Landesrecht Brandenburg
Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 2 – Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 16 BbgBO – Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.