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§ 16 BbgBO
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) 
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 2 – Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Titel: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBO
Gliederungs-Nr.: 925-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BbgBO – Verkehrssicherheit

(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.