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§ 44 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 5 – Kosten, Entschädigung

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 BbgBKG – Kostentragung, Zuwendungen des Landes

(1) Jede Körperschaft und sonstige Einrichtung trägt die Kosten für die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Anderes ergibt.

(2) Bei einer Hilfeleistung nach § 2 Absatz 3 oder § 3 Absatz 3 hat der Aufgabenträger, dem Hilfe geleistet wurde, auf Antrag die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten zu tragen.

(3) Über die ihm zugewiesenen Aufgaben hinaus trägt das Land die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Aus- und Fortzubildenden der Ausbildungsstätte nach § 5 Nr. 3 sowie ihre notwendigen Fahrtkosten, soweit es sich um Angehörige öffentlicher Feuerwehren handelt. Die Lohn- und Verdienstausfälle der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt sind und an Lehrgängen der Ausbildungsstätte nach § 5 Nr. 3 teilnehmen, werden bis zum zulässigen Höchstsatz erstattet. Das Land trägt auch die Kosten für die Aus- und Fortbildung von Führungs- und Spezialkräften des kreisübergreifenden Katastrophenschutzes an der Ausbildungsstätte nach § 5 Nr. 3, soweit die Kosten nicht von anderen Stellen getragen werden.

(4) Das Land gewährt nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuwendungen

  1. 1.

    den amtsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeinden, den Ämtern, den kreisfreien Städten und den Landkreisen,

  2. 2.

    den Trägern des Brandschutzes, denen nach § 36 Einsatzbereiche zugewiesen worden sind, entsprechend Art und Umfang der Einsatzaufgaben, sowie für die Bekämpfung von Waldbränden und

  3. 3.

    den kreisfreien Städten und den Landkreisen als untere Katastrophenschutzbehörden für die Kosten der Katastrophenhilfe nach § 2 Abs. 3 von öffentlichen und privaten Institutionen, zur Durchführung von im besonderen Landesinteresse liegenden Übungen und für Abwehrmaßnahmen ungewöhnlichen Ausmaßes bei Großschadensereignissen und Katastrophen.

(5) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist vorrangig für die Sicherstellung der den öffentlichen Feuerwehren nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu verwenden.