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§ 4 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Aufgaben und Aufgabenträger

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BbgBKG – Aufgaben der Landkreise

(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im überörtlichen Brandschutz, in der überörtlichen Hilfeleistung und im Katastrophenschutz

  1. 1.

    die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und die Ämter durch Einrichtungen für die Feuerwehren und die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung öffentlicher Notstände zu unterstützen, soweit dafür ein Bedarf besteht,

  2. 2.

    im Rahmen des § 24 Absatz 9 Satz 2 für die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zu sorgen und

  3. 3.

    Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen (vorbeugender Katastrophenschutz) und zur Abwehr sowie Beseitigung der Folgen von Großschadensereignissen und Katastrophen (abwehrender Katastrophenschutz) zu treffen.

(2) Die Landkreise müssen

  1. 1.

    eine überörtliche Gefahren- und Risikoanalyse erstellen und Schutzziele für ihr Gebiet festlegen,

  2. 2.

    Alarm- und Einsatzpläne aufstellen, abstimmen und fortschreiben und

  3. 3.

    sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen notwendige Maßnahmen treffen.