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§ 35 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Brandschutz und Hilfeleistung → Kapitel 3 – Abwehrender Brandschutz und Hilfeleistung

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 BbgBKG – Brandwache

(1) Nach Maßgabe der Entscheidung durch die Einsatzleitung sind Eigentümer, Besitzer oder- sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage verpflichtet, eine Brandwache aufzustellen. Die Verpflichtung tritt unmittelbar nach Übergabe der abgelöschten Brandfläche oder des abgelöschten Brandobjektes durch die Einsatzleitung ein. Stellt der nach Satz 1 Verpflichtete keine ordnungsgemäße Brandwache auf, kann die Einsatzleitung eine Brandwache stellen oder Dritte nach § 13 verpflichten.

(2) Stellt bei der Übergabe von Waldbrandflächen der Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 keine ordnungsgemäße Brandwache, übernimmt die zuständige Forstbehörde bis zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Verpflichteten die Brandwache gegen Ersatz der hierfür entstandenen Kosten.