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§ 33 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Brandschutz und Hilfeleistung → Kapitel 2 – Vorbeugender Brandschutz

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 BbgBKG – Brandverhütungsschau

(1) Bauliche Anlagen, die eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefährdung aufweisen oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion eine große Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet wären, unterliegen in regelmäßigen Zeitabständen der Brandverhütungsschau. Diese dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen. Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen haben die Brandverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen Zutritt zu allen Räumen zu gestatten. Zur Prüfung der Brand- oder Explosionsgefährdung oder der sonstigen Gefährlichkeit von baulichen Anlagen, Materialien, Herstellungs- oder sonstigen Betriebsvorgängen haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

(2) Die Brandverhütungsschau wird von den Brandschutzdienststellen durchgeführt. Die Brandschutzdienststellen können geeignete Dritte mit der Durchführung der Brandverhütungsschau beauftragen.

(3) Auf Anordnung der Brandschutzdienststelle sind die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von baulichen Anlagen verpflichtet, die bei der Brandverhütungsschau festgestellten Mängel zu beseitigen.

(4) In Betrieben und Einrichtungen mit einer Werkfeuerwehr kann die Brandschutzdienststelle die Leitung der Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Brandverhütungsschau beauftragen.