Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Brandschutz und Hilfeleistung → Kapitel 2 – Vorbeugender Brandschutz

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 BbgBKG – Brandschutzdienststellen

Für den vorbeugenden Brandschutz zuständige Dienststellen (Brandschutzdienststellen) sind die Träger des örtlichen Brandschutzes, die über eine Berufsfeuerwehr verfügen oder deren öffentliche Feuerwehren gleichwertige hauptamtliche Feuerwehrangehörige haben, im Übrigen die Landkreise. Verzichtet ein kreisangehöriger Träger des örtlichen Brandschutzes nach Satz 1 durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der obersten Sonderaufsichtsbehörde auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Brandschutzdienststelle, so geht diese Aufgabe mit dem Beginn des vierten auf die Erklärung folgenden Monats auf den Landkreis über. Die Brandschutzdienststellen nehmen keine bauaufsichtlichen Prüfaufgaben im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 wahr.