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§ 26 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Brandschutz und Hilfeleistung → Kapitel 1 – Organisation der Feuerwehren

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 BbgBKG – Aufnahme und Heranziehung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) Der ehrenamtliche Einsatzdienst in einer Freiwilligen Feuerwehr beginnt frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet spätestens mit dem vollendeten 67. Lebensjahr. Über Art und Umfang der Verwendung in der Einsatzabteilung nach Vollendung des 67. Lebensjahres kann der zuständige Träger entscheiden.

(2) Alle geeigneten Einwohner vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 67. Lebensjahr können zum ehrenamtlichen Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr herangezogen werden. Die Bestimmungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit finden auch dann Anwendung, wenn der Ablehnungsgrund zu einem späteren Zeitpunkt entsteht. In ihren Rechten und Pflichten sind die Herangezogenen den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gleichgestellt.

(3) Die Wehrführung ist für die Beförderung und Entlassung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zuständig.