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§ 21 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Gemeinsame Vorschriften für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz → Kapitel 4 – Gesundheits- und Sozialwesen

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BbgBKG – Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe

(1) In ihrem Beruf tätige Ärzte, Psychotherapeuten, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Angehörige sonstiger Gesundheitsberufe sind verpflichtet, sich für die Aufgaben nach diesem Gesetz fortzubilden.

(2) In die nach diesem Gesetz von den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 aufgestellten Gefahrenabwehrpläne, Alarm- und Einsatzpläne sind die in Absatz 1 genannten Personen aufzunehmen, soweit dies für die Mitwirkung bei Einsätzen und Übungen erforderlich ist. Die in Absatz 1 genannten Personen können durch die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 verpflichtet werden, an Einsätzen und Übungen teilzunehmen. Die Teilnahme an Übungen erfolgt in Abstimmung mit der Landesärztekammer Brandenburg, der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg und der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg.

(3) Die Berufskammern, die sonstigen berufsständischen Vertretungen, die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg und die Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes übermitteln den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 die Angaben, die diese zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen. Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 dürfen nur folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

  1. 1.
    Name,
  2. 2.
    Vorname,
  3. 3.
    Anschrift,
  4. 4.
    Beruf,
  5. 5.
    Beschäftigungsstelle und
  6. 6.
    Angaben über die Erreichbarkeit.