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§ 2 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Aufgaben und Aufgabenträger

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BbgBKG – Aufgabenträger

(1) Aufgabenträger sind:

  1. 1.

    die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung,

  2. 2.

    die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Hilfeleistung,

  3. 3.

    die Landkreise und die kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz und

  4. 4.

    das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes.

(2) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von den amtsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeinden, den Ämtern, den kreisfreien Städten und den Landkreisen als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und als Sonderordnungsbehörden wahrgenommen. Die Aufgaben des Katastrophenschutzes werden von den kreisfreien Städten und den Landkreisen als untere Katastrophenschutzbehörden wahrgenommen; das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium ist oberste Katastrophenschutzbehörde.

(3) Die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter, die kreisfreien Städte, die Landkreise, die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie die Landesbetriebe und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, auf Anforderung der Aufgabenträger nach Absatz 1 bei der Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 mitzuwirken.

(4) Die Sonderaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 einem anderen Aufgabenträger übertragen, insbesondere wenn die Abwehrmaßnahmen wirksamer von dessen Gebiet aus zu leisten sind. Die Sonderaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 an sich ziehen, insbesondere wenn sich die Gefahr auf das Gebiet mehrerer Aufgabenträger erstreckt.