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§ 17 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Gemeinsame Vorschriften für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz → Kapitel 2 – Pflichten der Bevölkerung

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BbgBKG – Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind die geltenden Datenschutzbestimmungen nach Maßgabe der folgenden Absätze einzuhalten.

(2) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1, die Aufsichtsbehörden und die Ausbildungsstätte nach § 5 Nr. 3 dürfen für Einsätze, Übungen sowie für die Aus- und Fortbildung notwendige personenbezogene Daten von Feuerwehrangehörigen und Helfern im Katastrophenschutz im erforderlichen Umfang verarbeiten. Hierzu zählen nur folgende Daten:

  1. 1.

    Name,

  2. 2.

    Vorname,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Anschrift,

  5. 5.

    Beruf,

  6. 6.

    Datum des Eintritts in die Feuerwehr oder der Verpflichtung in der Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes,

  7. 7.

    Name der Feuerwehr oder Bezeichnung der Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes,

  8. 8.

    Dienstgrad und Funktion in der Feuerwehr oder in der Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes,

  9. 9.

    Aus- und Fortbildungslehrgänge einschließlich der Beurteilungsergebnisse,

  10. 10.

    besondere Kenntnisse und Fähigkeiten,

  11. 11.

    Angaben über die Erreichbarkeit und

  12. 12.

    Beschäftigungsstelle und Bankverbindung.

(3) Die Träger der integrierten Regionalleitstellen dürfen personenbezogene Daten von Einsatzkräften und Patientinnen und Patienten zum Zwecke der Vorsorge für die Gefahrenabwehr, zur Bearbeitung von Notrufen, zur Steuerung und zur Abrechnung von Einsätzen nach diesem Gesetz verarbeiten und Notrufe aufzeichnen. Die personenbezogenen Daten und Aufzeichnungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Satz 1 gilt entsprechend für Leitstellen oder Feuermelde- und Alarmzentralen der Werkfeuerwehren im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Zuständigkeit.

(4) Bei der Erfüllung von Entschädigungsansprüchen und Erstattungsansprüchen dürfen die zur Erstattung Verpflichteten personenbezogene Daten im dafür erforderlichen Umfang verarbeiten. Hierzu zählen nur folgende Daten:

  1. 1.

    die in Absatz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Daten,

  2. 2.

    Name und Anschrift des Arbeitgebers und

  3. 3.

    Höhe und Art der Ansprüche sowie Bankverbindung.

(5) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 können die notwendigen personenbezogenen Daten für die nach diesem Gesetz erstellten Gefahrenabwehrpläne, Alarm- und Einsatzpläne im erforderlichen Umfang verarbeiten. Hierzu zählen nur folgende Daten:

  1. 1.

    Name,

  2. 2.

    Vorname,

  3. 3.

    Anschrift,

  4. 4.

    Beruf und Funktion und

  5. 5.

    Angaben über die Erreichbarkeit.

(6) Die jeweils zuständigen Behörden dürfen den Trägern des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung und den Katastrophenschutzbehörden die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen betrieblichen Daten einschließlich der darin enthaltenen personenbezogenen Daten übermitteln. Die Behörden übermitteln diese Daten auf Anforderung, soweit ihnen diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind. Sie übermitteln die Daten im Einzelfall' auch ohne Anforderung, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.