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§ 10 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Gemeinsame Vorschriften für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz → Kapitel 1 – Gesamtführung, Einsatzleitung, Leitstellen

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BbgBKG – Integrierte Regionalleitstellen

(1) Die kreisfreien Städte und die Landkreise richten Feuerwehr-, Rettungs- und Katastrophenschutzleitstellen als integrierte Leitstellen ein. Die kreisfreien Städte und die Landkreise schließen die bestehenden integrierten Leitstellen zur weiteren Verbesserung der Qualität der Einsatzentscheidung, der weiteren Optimierung der Wirtschaftlichkeit sowie zur Vorbereitung der Einführung neuer Funktechnik auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zu bis zu fünf Regionalleitstellen, die für mehrere kreisfreie Städte und Landkreise zuständig sind, zusammen. Dabei soll nicht mehr als eine Berufsfeuerwehr im Bereich einer regionalen Leitstelle gelegen sein.

(2) Die Leitstelle muss über den Notruf 112 erreichbar sein. Sie hat die Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzmaßnahmen zu veranlassen und zu koordinieren.

(3) Die Vorschriften des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes bleiben unberührt.