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§ 19 BbgBestG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBestG
Gliederungs-Nr.: 923-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 BbgBestG – Bestattungspflicht

(1) Jede Leiche gemäß § 3 Absatz 1 muss bestattet werden. Fehlgeborene gemäß § 3 Absatz 2 sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Ist die Geburt in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass mindestens ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird. Ist eine Leiche aufgrund des Verwesungsprozesses nicht mehr vorhanden, ist das Skelett zu bestatten. Körper- oder Skelettteile sind zu bestatten, wenn feststeht, dass ein Todesfall vorliegt und die Leiche oder das vollständige Skelett nicht auffindbar ist. Die Bestattungspflicht ist für die Dauer der Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken aufgeschoben. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für archäologische Funde.

(2) Werden Fehlgeborene nicht bestattet, sind sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, oder durch die Person, die den Gewahrsam innehat, hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht rechtmäßig zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Für die Beseitigung von Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen sowie von Körperteilen, die nicht der Bestattungspflicht unterliegen, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus Gründen der Hygiene verkürzen. Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 genannten Todesfälle.