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§ 17 BbgBestG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBestG
Gliederungs-Nr.: 923-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 BbgBestG – Totenschein und Sektionsschein

(1) Unverzüglich nach Beendigung der Leichenschau hat die Ärztin oder der Arzt den Totenschein auszustellen. Die Ausstellung des Totenscheins in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Totenschein dient dem Nachweis des Todeszeitpunktes und der Todesursache, der für die Aufklärung von etwaigen Straftaten erforderlichen Mitteilung der Todesart, der Prüfung, ob infektionshygienische oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, sowie Zwecken der Statistik und Forschung.

(2) Wird eine Sektion durchgeführt, so hat die obduzierende Ärztin oder der obduzierende Arzt der für den Sterbeort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich eine Bescheinigung über die von ihr oder ihm festgestellte Todesursache und andere wesentliche Krankheiten (Sektionsschein) nach deren Klärung zu übersenden.

(3) Totenscheine und Sektionsscheine sind von der für den Sterbeort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde auf ordnungsgemäße Ausstellung wie Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen und 30 Jahre lang aufzubewahren. Ärztinnen oder Ärzte, die eine Leichenschau oder eine Sektion vorgenommen haben, sind verpflichtet, auf Anforderung der unteren Gesundheitsbehörde nicht ordnungsgemäß ausgestellte Totenscheine und Sektionsscheine unverzüglich zu vervollständigen oder zu korrigieren. Sie sowie Ärztinnen oder Ärzte, die die verstorbene Person vorher behandelt haben, sind verpflichtet, die zur Überprüfung und Vervollständigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die untere Gesundheitsbehörde kann auf Antrag Auskünfte aus Totenscheinen und Sektionsscheinen im erforderlichen Umfang erteilen und insoweit auch Einsicht gewähren und Ablichtungen davon aushändigen,

  1. 1.

    wenn die antragstellende Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen beeinträchtigt werden, oder

  2. 2.

    wenn die antragstellende Person die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigt und

    1. a)

      durch sofortige Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Angaben sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange der verstorbenen Person und ihrer Angehörigen nicht beeinträchtigt werden, oder

    2. b)

      das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium festgestellt hat, dass das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das Geheimhaltungsinteresse der verstorbenen Person und ihrer Angehörigen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

Im Falle der Datenübermittlung nach Satz 1 Nummer 2 sind die Daten, sofern nicht ihre sofortige Anonymisierung erfolgt, vom Empfänger zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Sie sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies erlaubt.

(5) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für den Datenschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung

  1. 1.

    den Inhalt des Totenscheins, der Bescheinigung über die Feststellung des Todes nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und des Sektionsscheins sowie

  2. 2.

    deren Empfänger, die Übermittlung, die zu beachtenden Datenschutzmaßnahmen, die Auswertung und den sonstigen Umgang mit diesen Bescheinigungen

näher zu regeln.