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§ 7 BbgArchivG
Gesetz über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz- BbgArchivG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Benutzung

Titel: Gesetz über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz- BbgArchivG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchivG
Gliederungs-Nr.: 557-5
Normtyp: Gesetz

§ 7 BbgArchivG – Benutzung durch die abgebende Stelle

(1) Die abgebende Stelle hat das Recht, Archivgut, das aus ihren Unterlagen ausgewählt worden ist, jederzeit zu benutzen, wenn sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

(2) Das gilt nicht für personenbezogene Daten, die auf Grund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen. In diesen Fällen besteht das Recht auf Benutzung nur nach Maßgabe des § 10, jedoch nicht zu dem Zweck, zu welchem die personenbezogenen Daten gespeichert worden sind.