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§ 16 BbgArchivG
Gesetz über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz- BbgArchivG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Organisation und Zuständigkeiten

Titel: Gesetz über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz- BbgArchivG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgArchivG
Gliederungs-Nr.: 557-5
Normtyp: Gesetz

§ 16 BbgArchivG – Kommunale Archive

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände regeln die Archivierung ihres Archivgutes nach Maßgabe dieses Gesetzes in eigener Zuständigkeit.

(2) Sie erfüllen diese Aufgabe durch

  1. 1.
    die Errichtung und Unterhaltung eigener Archive oder
  2. 2.
    die Errichtung und Unterhaltung einer für Archivierungszwecke geschaffenen archivischen Gemeinschaftseinrichtung oder
  3. 3.
    die Übergabe ihres Archivgutes an ein anderes öffentliches Archiv.

(3) Die kommunalen Archive und archivischen Gemeinschaftseinrichtungen sollen den archivfachlichen Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 8 genügen. Unterhalten Gemeinden und Gemeindeverbände keine eigenen Archive oder archivischen Gemeinschaftseinrichtungen, bieten sie ihre Unterlagen einem anderen öffentlichen Archiv zur Übernahme an. Ist kein öffentliches Archiv zur Übernahme bereit, sind die Unterlagen vom Archiv des zuständigen Landkreises zu übernehmen. Das Eigentum am Archivgut bleibt unberührt.

(4) Über die Verlängerung oder Verkürzung von Schutzfristen, über die Benutzung, deren Einschränkung oder Ausschluss sowie über den Erlass einer Benutzungsordnung und die Erhebung von Gebühren entscheiden die Gemeinden und Gemeindeverbände in eigener Zuständigkeit.

(5) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erlassen Archivordnungen durch Satzung.