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§ 4 BbgAGBGB - Einsichtsrecht

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Amtliche Abkürzung
BbgAGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
400-14

Die Einsicht in das Vereinsverzeichnis (§ 2) ist jedem gestattet. Das Gleiche gilt für die von dem Verein eingereichte Satzung, für die darauf gerichteten Schriftstücke und für die Schriftstücke, die die Zusammensetzung des Vertretungsorgans belegen. Von der Satzung und den Schriftstücken, die die Zusammensetzung des Vertretungsorgans belegen, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.