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§ 30 BbgAGBGB
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Unschädlichkeitszeugnis

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-14
Normtyp: Gesetz

§ 30 BbgAGBGB – Antrag auf gerichtliche Entscheidung

(1) Gegen die Erteilung oder die Ablehnung des Unschädlichkeitszeugnisses kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für die Führung des Grundbuchs zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gestellt werden.

(2) Einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, ist auf Antrag vom zuständigen Amtsgericht die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn er den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses stellt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Die Wiedereinsetzung kann nicht mehr beantragt werden, wenn auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bereits eine Eintragung im Grundbuch vorgenommen wurde.

(3) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde an das Landgericht zulässig. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

(4) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmen sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.