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§ 2 BbgAGBGB
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Vereinswesen

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-14
Normtyp: Gesetz

§ 2 BbgAGBGB – Vereinsverzeichnis

(1) Von dem Ministerium des Innern wird ein Verzeichnis über die Vereine mit Sitz im Land Brandenburg, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, geführt. Die Mitteilungen nach § 3 sind in dem Verzeichnis aufzuführen.

(2) In das Verzeichnis sind einzutragen:

  1. 1.

    Name,

  2. 2.

    Sitz,

  3. 3.

    Zweck,

  4. 4.

    Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe einschließlich deren Anschrift,

  5. 5.

    Zeitpunkt der Verleihung der Rechtsfähigkeit, soweit möglich,

  6. 6.

    Zeitpunkt der Auflösung/Entzug der Rechtsfähigkeit.

(3) Die Eintragung in das Vereinsverzeichnis begründet keine Vermutung der Richtigkeit.

(4) Das Ministerium des Innern erteilt auf Antrag aus dem von ihm geführten Verzeichnis Auskunft über Name, Zeitpunkt der Verleihung der Rechtsfähigkeit, Zweck und Anschrift des Vereins.

(5) Die nach § 1 Absatz 1 zuständige Verwaltungsbehörde führt für jeden Verein mit Sitz im Land Brandenburg, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, eine Akte. Zu dieser Akte gehören alle Unterlagen des Verleihungsverfahrens, der Satzungsänderungsverfahren, der Verfahren zur Ausübung des Unterrichtungsrechts, des Eintragungsverfahrens sowie des Auflösungsverfahrens einschließlich die der behördlichen Beratung. Die Vereinsakte ist bis zehn Jahre nach Erlöschen des Vereins aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Abschluss des Liquidationsverfahrens.

(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 3 sind die Unterlagen zur Zusammensetzung des Vertretungsorgans 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Posteingang der schriftlichen Mitteilung nach § 3. Soweit der Verein während dieser Frist erlischt, gilt die früher endende Aufbewahrungsfrist.