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§ 16 BbgAGBGB - Öffentliche Ermächtigung von Handelsmaklern

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Amtliche Abkürzung
BbgAGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
400-14

Für die öffentliche Ermächtigung, die Handelsmakler nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches zu Verkäufen oder Käufen benötigen, und deren Widerruf sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Die Industrie- und Handelskammer hat den Handelsmakler zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.