§ 15 BbgAGBGB - Vollziehung von Auflagen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 400-14
Die zuständige Behörde für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung einer Auflage nach § 525 Abs. 2 und § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die oberste Landesbehörde, deren Geschäftsbereich nach dem Zweck der Auflage betroffen ist. Sie kann mit der Geltendmachung des Anspruchs eine nachgeordnete Behörde beauftragen.