§ 15 BbgAGBGB
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 3 – Zuständigkeitsregelungen
§ 15 BbgAGBGB – Vollziehung von Auflagen
Die zuständige Behörde für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung einer Auflage nach § 525 Abs. 2 und § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die oberste Landesbehörde, deren Geschäftsbereich nach dem Zweck der Auflage betroffen ist. Sie kann mit der Geltendmachung des Anspruchs eine nachgeordnete Behörde beauftragen.