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§ 13 BbgAGBGB
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Fundwesen

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-14
Normtyp: Gesetz

§ 13 BbgAGBGB – Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde für

  1. 1.
    die Entgegennahme von Anzeigen über Fundsachen (§ 965 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
  2. 2.
    die Entgegennahme von Anzeigen über die öffentliche Versteigerung von verderblichen oder solchen Fundsachen, deren Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 966 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
  3. 3.
    die Anordnung zur Ablieferung von Fundsachen oder Versteigerungserlösen und deren Entgegennahme (§ 967, § 976 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
  4. 4.
    die Entgegennahme der Anmeldung des Eigentumsrechts an einer verlorenen Sache (§§ 973 und 974 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
  5. 5.
    die Versteigerung der Fundsache und die Herausgabe der Sache oder des Versteigerungserlöses an einen Empfangsberechtigten (§ 975 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
  6. 6.
    die Entgegennahme der Erklärung des Finders, auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Fundsache zu verzichten (§ 976 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches),

ist die örtliche Ordnungsbehörde.

(2) Soweit es sich bei den Fundsachen um Waffen oder Munition im Sinne des Waffengesetzes handelt, sind neben den örtlichen Ordnungsbehörden die Polizeipräsidien für die Behandlung von Fundsachen nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 6 zuständig.

(3) Für die Behandlung von Fundsachen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 sind, soweit es sich um Fundsachen nach Absatz 2 handelt, die Polizeipräsidien zuständig.