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§ 12 BbgAGBGB
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Vereinswesen

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-14
Normtyp: Gesetz

§ 12 BbgAGBGB – Altrechtliche Vereine

(1) Ein Verein, der vor dem 1. Januar 1900 durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt hat und dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (konzessionierter altrechtlicher Verein), wird auf seinen Antrag in das Vereinsregister eingetragen, wenn er mindestens drei Mitglieder hat und seine Satzung den Erfordernissen des Bürgerlichen Gesetzbuches über eingetragene Vereine entspricht.

(2) Eine Eintragung nach Absatz 1 ist auch zulässig, wenn nicht mehr nachgewiesen werden kann, ob und wodurch der Verein vor dem 1. Januar 1900 die Rechtsfähigkeit erlangt hat, sofern er bisher im Rechtsverkehr als rechtsfähiger Verein aufgetreten ist.

(3) Mit der Eintragung wird der Verein ein eingetragener Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; er verliert seine auf Verleihung beruhende Rechtsfähigkeit. Der Verein ist berechtigt, seine frühere Bezeichnung einschließlich eines Hinweises auf die frühere Verleihung der Rechtsfähigkeit mit dem Zusatz "e. V" fortzuführen. Die Eintragung erfolgt gebührenfrei.

(4) Verlegt ein konzessionierter altrechtlicher Verein mit Zustimmung der zuständigen Verleihungsbehörden seinen Sitz aus einem anderen Bundesland in das Land Brandenburg, so bleibt die Rechtsfähigkeit unberührt.