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§ 34 BbgAbfBodG
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Bodenschutz und Altlasten

Titel: Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAbfBodG
Gliederungs-Nr.: 73-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 BbgAbfBodG – Sachverständige und Untersuchungsstellen
(zu § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes)

(1) Das für den Bodenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen, zu regeln. In der Rechtsverordnung können auch das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen, die Art und der Umfang der von den Sachverständigen und Untersuchungsstellen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit sowie die von Sachverständigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen und sonstige bei Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden.

(2) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nachweisen, dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genügen, werden auf Antrag durch die zuständige Stelle zugelassen. Die Zulassung kann auf bestimmte Aufgabengebiete beschränkt sowie mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Das Zulassungsverfahren und die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen für das Erlöschen, die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden.

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch im Land Brandenburg. Näheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden.

(4) Das für den Bodenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann das Zulassungsverfahren nach Absatz 2 und die Prüfung der Vergleichbarkeit nach Absatz 3 auf zuverlässige Dritte übertragen. Näheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden.