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§ 16 BbgAbfBodG
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Organisation der Abfallentsorgung

Titel: Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAbfBodG
Gliederungs-Nr.: 73-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BbgAbfBodG – Abfallkataster

Das Landesamt für Umwelt erstellt und unterhält ein Abfallkataster für das Land Brandenburg. Erfasst werden dort die Abfälle nach Art, Menge, Entstehungsort, Art der Verwertung oder Beseitigung und Verbleib sowie die technischen Möglichkeiten zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung und die Verfügbarkeit von Entsorgungskapazitäten. Zu diesem Zweck erhält das Landesamt für Umwelt die erforderlichen Auskünfte über vorliegende Erkenntnisse von Behörden oder Einrichtungen des Landes, Gemeinden oder Gemeindeverbänden, juristischen Personen im Anteilseigentum der jeweiligen Körperschaften, den Auskunftspflichtigen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den Herstellern oder Vertreibern, die Abfälle zurücknehmen. Das Landesamt für Umwelt seinerseits erteilt den zur Abfallentsorgung Verpflichteten Auskünfte über vorliegende Erkenntnisse zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen sowie zu Entsorgungskapazitäten.