Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 BbgAbfBodG
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Einleitende Bestimmungen

Titel: Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgAbfBodG
Gliederungs-Nr.: 73-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BbgAbfBodG – Zwecke und Ziele des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung sowie die Förderung einer nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens.

(2) Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sind insbesondere

  1. 1.
    in erster Linie die Vermeidung von Abfällen und die Vermeidung und Verringerung von Schadstoffen in Abfällen,
  2. 2.
    in zweiter Linie die schadlose und nach Art und Beschaffenheit der Abfälle möglichst hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist,
  3. 3.
    die Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes durch Behandlung zur Verringerung der Menge und Schädlichkeit sowie durch umweltverträgliche Ablagerung und
  4. 4.
    die Schonung der natürlichen Ressourcen und die Förderung der Produktverantwortung im Sinne des § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei der Entwicklung, Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Vertrieb von Erzeugnissen.

Dabei ist der Schutz der Atmosphäre und die Vorsorge für die Folgen der globalen Klimaerwärmung besonders zu berücksichtigen.

(3) Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, dass die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden.