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§ 84 BBG - Jubiläumszuwendung

Bibliographie

Titel
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Amtliche Abkürzung
BBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-2-30

1Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen eine Zuwendung gewährt. 2Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.