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§ 21 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Laufbahnen

Titel: Bundesbeamtengesetz (BBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2-30
Normtyp: Gesetz

§ 21 BBG – Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung

(1) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. 2Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

  1. 1.

    den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,

  2. 2.

    ein Bewertungssystem für die Beurteilung,

  3. 3.

    die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,

  4. 4.

    die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,

  5. 5.

    die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,

  6. 6.

    die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und

  7. 7.

    Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.

Zu § 21: Neugefasst durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl I S. 2250).