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§ 83 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bundesbesoldungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 BBesG – Übergangsregelung für Ausgleichszulagen

§ 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

Zu § 83: Geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160) in Verb. mit G vom 19. 11. 2010 (BGBl I S. 1552), durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2842) und 5. 1. 2017 (BGBl I S. 17).