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§ 71 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bundesbesoldungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 BBesG – Rechtsverordnungen, allgemeine Verwaltungsvorschriften

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) 1Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. 2Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3Soweit die Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.

Zu § 71: Geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).