§ 32 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 3 – Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 32 BBesG – Bundesbesoldungsordnung W
1Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. 2Die Grundgehaltssätze sind in Anlage IV ausgewiesen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.
Zu § 32: Geändert durch G vom 11. 6. 2013 (BGBl I S. 1514) und 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).