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§ 95 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Grundabtretung → Dritter Abschnitt – Vorabentscheidung, Ausführung und Rückgängigmachen der Grundabtretung

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 95 BBergG – Lauf der Verwendungsfrist

(1) Die Frist, innerhalb deren der Grundabtretungszweck nach § 81 Abs. 1 Satz 2 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.

(2) 1Die zuständige Behörde kann diese Frist vor deren Ablauf auf Antrag verlängern, wenn

  1. 1.
    der Grundabtretungsbegünstigte nachweist, dass er den Grundabtretungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder
  2. 2.
    vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, dass er den Grundabtretungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann.

2Der frühere Grundabtretungspflichtige ist vor der Entscheidung zu hören.