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§ 91 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Grundabtretung → Dritter Abschnitt – Vorabentscheidung, Ausführung und Rückgängigmachen der Grundabtretung

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 91 BBergG – Vorabentscheidung

1Auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten, des Grundabtretungspflichtigen oder eines Nebenberechtigten hat die zuständige Behörde vorab über die durch die Grundabtretung zu bewirkenden Rechtsänderungen zu entscheiden. 2In diesem Fall hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass dem Entschädigungsberechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist. 3§ 84 Abs. 4 Satz 2 und 3 und § 89 gelten entsprechend.