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§ 80 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Grundabtretung → Erster Abschnitt – Zulässigkeit und Voraussetzungen der Grundabtretung

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 80 BBergG – Grundabtretungsbegünstigter und -pflichtiger

(1) Grundabtretungsbegünstigter ist der Unternehmer, für dessen Vorhaben ein Grundabtretungsverfahren durchgeführt wird.

(2) Grundabtretungspflichtige sind der Eigentümer des von der Grundabtretung betroffenen Grundstücks oder sonstigen Gegenstandes und die Inhaber der Rechte, die entzogen, übertragen, geändert, belastet oder sonst beschränkt werden sollen.

(3) Nebenberechtigte sind die Personen, denen dingliche oder persönliche Rechte am oder in Bezug auf den Gegenstand der Grundabtretung zustehen.