§ 62 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht
Dritter Teil – Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung → Drittes Kapitel – Verantwortliche Personen
§ 62 BBergG – Übertragbarkeit bestimmter Pflichten und Befugnisse
1Der Unternehmer kann
- 1.die sich aus § 51 Abs. 1, §§ 52, 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2, § 61 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, Satz 2, und Absatz 2 sowie § 74 Abs. 3 ergebenden Pflichten sowie
- 2.die sich aus § 57 Abs. 1 und 2 sowie aus dieser Vorschrift ergebenden Befugnisse
auf verantwortliche Personen übertragen. 2Die Pflichten des Unternehmers nach § 61 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 bleiben bestehen, auch wenn verantwortliche Personen bestellt worden sind.