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§ 62 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung → Drittes Kapitel – Verantwortliche Personen

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 62 BBergG – Übertragbarkeit bestimmter Pflichten und Befugnisse

1Der Unternehmer kann

  1. 1.
  2. 2.
    die sich aus § 57 Abs. 1 und 2 sowie aus dieser Vorschrift ergebenden Befugnisse

auf verantwortliche Personen übertragen. 2Die Pflichten des Unternehmers nach § 61 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 bleiben bestehen, auch wenn verantwortliche Personen bestellt worden sind.