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§ 45 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung und Gewinnung → Zweiter Abschnitt – Gewinnung

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 45 BBergG – Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen

(1) 1Der Hilfsbauberechtigte hat das Recht, alle Bodenschätze mitzugewinnen, die nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei ordnungsgemäßer Anlegung eines Hilfsbaues gelöst werden müssen. 2Andere an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat er von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) 1Bergfreie Bodenschätze, für die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und fremde nicht bergfreie Bodenschätze hat der Hilfsbauberechtigte den anderen Berechtigten unentgeltlich herauszugeben, wenn diese es innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme nach Absatz 1 Satz 2 verlangen. 2§ 42 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 gilt entsprechend.