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§ 34 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Bergbauberechtigungen → Zweites Kapitel – Grundeigene Bodenschätze

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 34 BBergG – Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze

Für die Befugnis des Grundeigentümers, bei der Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze nach Maßgabe dieses Gesetzes andere Bodenschätze mitzugewinnen, das Eigentum daran zu erwerben, Hilfsbaue anzulegen und fremde Grubenbaue zu benutzen, gelten,

  1. 1.
    soweit sich dies nicht schon aus dem Inhalt des Grundeigentums und
  2. 2.
    soweit sich nicht aus den §§ 149 bis 158 etwas anderes

ergibt, § 7 Abs. 1 und die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Erlaubnis-, Bewilligungs- und Bergwerksfeldes das Grundstück tritt, auf das sich das Grundeigentum bezieht.