§ 170 BBergG - Haftung für verursachte Schäden
Bibliographie
- Titel
- Bundesberggesetz (BBergG)
- Amtliche Abkürzung
- BBergG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 750-15
1Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verursacht worden sind, sind die für solche Schäden vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. 2Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor dem 12. August 2016 verursacht worden sind, sind die §§ 120 und 126 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.